Sollte man Webdesign-Trends
folgen?
17 Feb. 2021
M. Hahn
Liest man die jährlich erscheinenden Artikel in den Fachblogs zu den
kommenden Trends stellt man fest, dass sich diese oft über Jahre
gleichen oder „Trends“ erwähnt werden, die eigentlich keine sind wie
bspw. „Responsive Webdesign“. Denn „Trend“ klingt – zurecht – wie
eine Entwicklung, die wieder verschwinden wird. Und manchmal ist es
ja auch gar nicht so einfach: Waren die Verläufe im Webdesign denn
überhaupt verschwunden? Sind sie nun zurück? Werden Sie wieder
gehen? Oder waren, sind und werden sie nicht einfach nur ein
möglicher Bestandteil eines Designs, eine mögliche von mehreren
Optionen sein – nicht mehr und nicht weniger.
Und doch: Webdesign Trends gibt es aus gutem Grund.
Sie beeinflussen das aktuelle Erscheinungsbild vieler Websites. Gerade
daher sollte ein Webdesigner wissen, was gerade „angesagt“ ist und
diese Entwicklungen beobachen und bei Bedarf auch selber einsetzen
können.
Einem Trend zu folgen, heißt ja vor allem auch sich der aktuellen
Mode, dem Zeigeist anzupassen. Eine Website, die Trends befolgt,
wirkt modern und eckt nicht an. Sie provoziert nicht und fällt nicht aus
dem Rahmen – positiv wie negativ nicht.
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Zukunft.
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Blog
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DSGVO 2021 - was ist wichtig?
25 Feb. 2021
S. Siebert, B. Brünen, L. Lexow
Die EU Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ist eine neue EU-
Verordnung - also eine Vorschrift, die in der ganzen EU gilt. Die
Vorschrift regelt das Datenschutzrecht - also den Umgang von
Unternehmen mit personenbezogenen Daten - einheitlich europaweit.
Viele der aktuellen Vorschriften des deutschen
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten dann nicht mehr bzw. das
BDSG wird zeitgleich neu gefasst
Ein kurzer Auszug aus dem Bereich „Einwilligung für Werbezwecke“:
Einwilligungen der Nutzer spielen für Händler und Unternehmer eine
größere Rolle, als viele vielleicht glauben. Denken Sie zum Beispiel an
die Einwilligung zur Newsletter-Zusendung.
Form:
Die Einwilligung im Datenschutz ist nicht an besondere
Formerfordernisse gebunden. Mündliche, schriftliche und
elektronische Einwilligungen sind nach der
Datenschutzgrundverordnung erlaubt.
Achtung: Bei Einwilligungen müssen Sie immer auch an die
Dokumentation denken. Mündliche Einwilligungen können hier
natürlich schneller zum Problem werden, als wenn Sie die schriftliche
oder elektronische Einwilligung im System vermerkt und gespeichert
haben.
Opt-In oder Opt-Out:
Lassen Sie sich die Einwilligung mit einem Opt-In Kästchen geben! Das
Opt-Out ist grundsätzlich nicht ausreichend, sodass vor allem
vorangekreuzte Kästchen keine wirksame Einwilligung bewirken.
Freiwillig:
Besonders wichtig ist auch das Gebot der Freiwilligkeit. Das heißt: Die
Vertragserfüllung Ihrerseits dürfen Sie nicht davon abhängig machen,
dass die betroffene Person die Einwilligung erteilt, wenn die
Einwilligung nicht für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
Inhaltliche Anforderungen:
Die Einwilligung müssen Sie immer zweckgebunden einholen und die
Verarbeitungszwecke dabei aufführen. Generaleinwilligungen sind also
auch weiterhin nicht erlaubt.
Nachweisbarkeit:
Sie müssen nachweisen können, dass Ihnen die Einwilligung zur
Datenverarbeitung erteilt wurde! Denken Sie hier im Zusammenhang
mit der EU-Datenschutzgrundverordnung immer auch an eine
umfassende Dokumentation.
Widerruf:
Wie bisher hat der Betroffene ein Widerrufsrecht. Er muss deswegen
die erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen können.
Neu ist: Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die
Erteilung der Einwilligung sein.